Mittwoch, 26. Januar 2022

VGH Mannheim kippt 2-G-Regelung im Einzelhandel in Baden-Württemberg

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So langsam wäre es Zeit, dass die Ministerpräsidenten sich darauf verständigen, die 2-G-Regelung im Einzelhandel bundesweit aufzuheben, bevor in sämtlichen Bundesländern die Verwaltungsgerichte diese Regelung kippen. Nach NiedersachsenBayern und dem Saarland musste sich gestern auch die baden-württembergische Landesregierung sagen lassen, dass die 2-G-Regelung im Einzelhandel in der vorliegenden Form rechtswidrig ist.

Der Verwaltungsgerichtshof (VGHBaden-Württemberg hat gestern § 17 Abs. 1 der Corona-Verordnung mit sofortiger Wirkung insoweit außer Vollzug gesetzt, als die Vorschrift Geltung für die „eingefrorene Alarmstufe II“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO beansprucht. Übersetzt hießt das: Die 2-G-Regelung im Einzelhandel kann auch in Baden-Württemberg nicht mehr angewandt werden.

Die Antragstellerin des Verfahrens betreibt ein Schreibwarengeschäft im Ortenaukreis und sieht sich in ihrer Berufsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Sie hat vorgetragen, Schreibwarengeschäfte seien nicht weniger wichtig als Blumengeschäfte, die die Landesregierung zur Grundversorgung rechne und die daher keinen 2-G-Beschränkungen unterlägen. Das Einfrieren der Alarmstufe II sei mit den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes unvereinbar.

Der 1. Senat des VGH hat die Corona-Verordnung insoweit außer Vollzug gesetzt, als die Vorschrift Geltung für die „eingefrorene Alarmstufe II“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO beansprucht. Das „Einfrieren der Alarmstufe II“ sei – wie der Senat bereits für Studierende entschieden habe „voraussichtlich rechtswidrig“. Eine Vorschrift, die ausdrücklich unabhängig von der 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz weitreichende Zugangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen normiere, stehe mit den gesetzlichen Vorgaben aus § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG nicht in Einklang. Erhebliche Grundrechtsbeschränkungen könnten nicht abgekoppelt von der 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz angeordnet werden. Die Beschränkung des Zugangs zum Einzelhandel sei keine Maßnahme des präventiven Infektionsschutzes nach § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG. Der Gesetzgeber sei ausdrücklich davon ausgegangen, dass zu den Maßnahmen des präventiven Infektionsschutzes nach § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG nur „niederschwellige“ Maßnahmen gehörten.

Der VGH hat der Landesregierung allerdings die Tür offen gehalten, differenziertere Beschränkungen aufzustellen. Denn er hat den Antrag insoweit abgelehnt, als sich die Antragstellerin gegen die Regelung des § 17 Abs. 1 CoronaVO zur (schwellenwertabhängigen) Alarmstufe i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO und zur (schwellenwertabhängigen) Alarmstufe II i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 CoronaVO gewandt hat. Diese Beschränkungen beruhten voraussichtlich auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage und verletzten die Antragstellerin nicht in ihrer Berufsfreiheit und dem Gleichbehandlungsrecht. Aufgrund des noch nicht veröffentlichten Beschlusses gilt daher für den Einzelhandel nur noch die Alarmstufe und damit 3G.


Verfasst von: markt-intern Verlag | Kommentare (1)

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#1 https://www.colour-and-more.eu/
von Jörg Busse, 03.02.2022 10:42

<p>Die Einschränkungen für einen Großteil des Einzelhandel ist alles andere als gerecht und in Anbetracht des Infektionsrisiko keinesfalls nachvollziehbar. Es ist nicht einsehbar, weshalb meine benachbarte Drogerie Schreibwaren verkaufen darf, was noch nicht einmal zu deren Kernkompetenz gehört, während ich einen Teil der Kundschaft abweisen muss und gleichzeitig einen erhöhten Personalaufwand durch Kontrollen habe. Dem Fachhandel wird auf dieser Weise der Boden entzogen. Das geschieht vor allem zum Wohle der ohnehin immer übermächtig werdenden global agierenden amerikanischen Handelsimperien. Steuergelder werden somit, politisch gefördert regelrecht abgetreten. Die Innenstädte werden veröden und Fachkompetenz zur Rarität.<br /> <br /> Jörg Busse<br /> colour and more<br /> Rostock / MV</p>

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