Samstag, 22. Januar 2022

OVG des Saarlandes setzt 2G-Regel für Einzelhandel im Saarland außer Vollzug

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Nach dem OVG Lüneburg und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat gestern das OVG des Saarlandes als drittes Gericht die 2-G-Regel im Einzelhandel gestoppt. Die saarländischen Richter gaben einem Eilantrag der Ceconomy (Betreiberin der MediaMarkt und Saturn Fachmärkte) auf einstweilige Außervollzugsetzung der Regelung statt. Nach der beanstandeten Bestimmung ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt unter anderem zu den Elektronikmärkten verwehrt. Aufgrund dieser unanfechtbaren Entscheidung gilt auch im Saarland bis auf Weiteres die 2-G-Regelung im Einzelhandel generell nicht mehr. Ministerpräsident Tobias Hans hat bereits angekündigt, die Verordnung entsprechend ändern zu wollen.

Die Begründung des OVG des Saarlandes entspricht dabei weitgehend der Argumentation ihrer Münchner Kollegen. Die angegriffene Regelung, so heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts (der Beschluss selbst ist noch nicht veröffentlicht), verstoße „gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit von Normen“. Die in der Regelung formulierte Ausnahme von der 2-G-Pflicht für Ladenlokale, deren Waren- oder Dienstleistungsangebot der Deckung des täglichen Bedarfes dient, sei nicht präzise genug. Die nicht abschließende beispielhafte Aufzählung von Ladengeschäften und Einrichtungen, für die die Befreiung gelte, lasse, so das OVG, „den Schluss zu, dass der Begriff der Deckung des täglichen Bedarfs nicht alleiniges Abgrenzungsmerkmal für die Befreiung von der Zutrittsbeschränkung ist“.

Nach welchen konkreten Kriterien sonstige Einzelhandelsbetriebe, die ebenfalls nicht grundbedarfsdeckend sind, von der Ausnahmeregelung erfasst werden sollen, bleibe unklar. Denn weder aus dem Ausnahmekatalog noch aus der amtlichen Begründung ergäben sich einheitliche, objektivierbare Kriterien für den erweiterten Geltungsbereich der Regelung. Es sei aber nicht Aufgabe der Gerichte, anstelle des Verordnungsgebers eigene Vorgaben festzulegen, die in der angegriffenen Regelung selbst keinen Ursprung hätten.

Abgesehen davon bestünden nach Auffassung des zuständigen Senats weitere durchgreifende Bedenken im Hinblick auf die angegriffene Regelung, weil der Verordnungstext selbst keine Regelung enthalte, wie sogenannte Mischbetriebe einzuordnen seien. Lediglich in der amtlichen Begründung seien hierzu Ausführungen erfolgt. Demzufolge komme es letztlich auf den Gesamteindruck des Betriebes anhand einer ganzheitlichen Betrachtung individueller Natur an. Die konkrete Einordnung obliege dabei den zuständigen Behörden vor Ort. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts führe dies zu einer uneinheitlichen Vollzugspraxis


Verfasst von: markt-intern Verlag | Kommentare (0)

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