Mittwoch, 12. Januar 2022

Wichtige steuerliche Fristverlängerungen für Flutgeschädigte

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Am 15. Dezember 2021 hatten wir auf die Verlängerung steuerlicher Erleichterungen für von der Corona-Krise betroffene Steuerpflichtige hingewiesen. Dabei hatten wir auch über wichtige Erleichterung für Flutgeschädigte im Rahmen der Sozialversicherung berichtet, die der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung getroffen hat, wie z. B. die Stundung von Beitragszahlungen und das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen.

Nunmehr gibt es weitere Fristverlängerungen für steuerliche Erleichterungen für Flutgeschädigte. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Erlass vom 30.12.2021), das Finanzministerium NRW (Erlass vom 23.12.2021) und das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (Rundverfügung vom 23.12.2021) haben die Hilfsmaßnahmen ihrer ‘Katastrophenerlasse’, die bis zum 31. Dezember 2021 befristet waren, nunmehr bis zum 31. März 2022 verlängert. Das gilt z. B. für ● Stundungen ● das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen ● die Anpassung der Vorauszahlungen oder ● die Abzugsfähigkeit von Spenden. Einzig das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn zeigt sich gegenüber Flutgeschädigten weiter gnadenlos, was die Einhaltung der Frist zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen betrifft.


Verfasst von: markt-intern Verlag | Kommentare (0)

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