Mittwoch, 15. Dezember 2021

Verlängerung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Erleichterungen für Corona- und FIutgeschädigte

Blogeintrag | Kommentare (0)

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in Absprache mit den Bundesländern eine weitere Verlängerung steuerlicher Erleichterungen für von der Corona-Krise betroffene Steuerpflichtige beschlossen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin (bis zum 30. Juni 2022) zinslos zu stunden. In einem weiteren Schreiben des BMF geht es um die Möglichkeit, statt bis zum 31.12.2021 nun bis zum 30. Juni 2022 bei dem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen stellen zu können. Wird dem Antrag entsprochen, sind die Gemeinden hieran bei der Festsetzung der Vorauszahlungen gebunden. Etwaige Stundungs- und Erlassanträge sind im Regelfall an die zuständige Kommune zu richten. Einen Überblick der wichtigsten derzeit laufenden Hilfen finden Sie ebenfalls auf der Homepage des BMF.

Betroffene der Flutkatastrophe vom Juli können von Fristverlängerungen bei der Sozialversicherung profitieren. Da zahlreiche geschädigte Unternehmen immer noch auf die in Aussicht gestellten Hilfsgelder warten, in vielen Fällen noch nicht einmal die Anträge gestellt werden konnten, da z. B. gutachterliche Stellungnahmen und Schadensaufstellungen nicht vorhanden sind, hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) diverse Hilfsmaßnahmen bis zum 31. März 2022 verlängert. So z. B. die Stundung von Beitragszahlungen und das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen. Einzelheiten können dem Rundschreiben 2021/856 vom 10. Dezember 2021 entnommen werden.


Verfasst von: markt-intern Verlag | Kommentare (0)

Zurück zum Blog

Kommentar verfassen

Bitte beachten Sie bei Ihren Kommentaren unsere Netiquette