Bußgelderstattung durch den Arbeitgeber
Übernehmen Sie als Arbeitgeber die Zahlung von Bußgeldern, die während einer Dienstfahrt verursacht wurden, müssen Ihre Mitarbeiter den geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH), das oberste Gericht für Steuersachen in Deutschland, bereits 2013 gefällt.