Donnerstag, 13. April 2023

Wer zu spät kommt, profitiert in Hessen bei der Abgabe der Grundsteuermessbetragserklärung

Blogeintrag | Kommentare (0)

Ob der hessischen Finanzverwaltung ein ähnlich historischer Effekt gelungen ist wie seinerzeit Michail Gorbatschow, bleibt abzuwarten. Bemerkenswert ist allerdings schon, was die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main heute mitgeteilt hat: Über 2,4 Millionen Erklärungen zum Grundsteuermessbetrag seien in den hessischen Finanzämtern bisher eingegangen, heißt es zunächst. Die Abgabequote von rund 88 Prozent sei erfreulich. Dennoch, so schließen die Hessen messerscharf, „fehlen auch in Hessen noch einige Erklärungen“.

Deshalb werden jetzt an diejenigen Grundstückeigentümer, die sich bisher nicht gemeldet haben, ab der kommenden Woche „persönliche Erinnerungsschreiben“ verschicken. Die rund 400.000 Schreiben, so Hessens Finanzminister Michael Boddenberg, „werden gestaffelt nach Finanzamtszuständigkeiten bis Ende April versandt“.

So weit, so gut. Doch jetzt kommt eine Wendung, die diejenigen, die sich an die ursprüngliche Anmeldefrist (31. Oktober 2022, die bis zum 31. Januar 2023 verlängert worden war), gehalten haben, ärgern dürfte. Denn das Erinnerungsschreiben liefert mehr Informationen zum individuellen Grundbesitz als die ursprünglichen Schreiben. „Dank der konsequenten Weiterentwickelung unserer IT-Systeme“, teilt Boddberg mit, „können wir den Bürgerinnen und Bürgern mit dem Erinnerungsschreiben noch mehr Daten mitteilen als in den im Juni 2022 versendeten personalisierten Informationsschreiben. Damit erleichtern wir die Erklärungsabgabe weiter.“

Das ist schön für die bisherigen Drückeberger und in der Sache wohl auch gerechtfertigt, aber ein schaler Beigeschmack bleibt da schon. Mal ganz abgesehen davon, dass es damit noch unsinniger wird, vom Bürger zu verlangen, Daten, die der Staat schon hat, ihm erneut aufzubereiten. Oberfinanzpräsident Jürgen Roßberg rechtfertigt dies so: „Die im Erinnerungsschreiben mitgeteilten Daten liegen der Hessischen Steuerverwaltung bereits vor, sind aber gegebenenfalls nicht mehr aktuell und daher bei der Erklärungsabgabe auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.“

Bevor sich mancher in Hessen überlegt, ob er dann noch weiter mit der Abgabe seiner Erklärung wartet, wollen wir nicht versäumen, auf die Konsequenzen hinzuweisen, die die OFD so beschreibt: „Wer der Erklärungspflicht nicht nachkommt, muss damit leben, dass die Steuerverwaltung die nicht vorhandenen Angaben schätzt und den Grundsteuermessbetrag festsetzt. Diese Schätzungen sind naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden. Zu beachten ist auch, dass die gesetzliche Abgabepflicht für alle Eigentümerinnen und Eigentümer besteht, unabhängig vom Erhalt des Erinnerungsschreibens.“ Zudem könnten auch noch Verspätungszuschläge festgesetzt werden.


Verfasst von: Frank Schweizer-Nürnberg | Kommentare (0)

Zurück zum Blog

Kommentar verfassen

Bitte beachten Sie bei Ihren Kommentaren unsere Netiquette