Donnerstag, 07. Juli 2022

Arbeitgeber-Energie nötig für Abwicklung der Energiepreispauschale

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Mitte Mai hat der Bundesrat der vom Bundestag beschlossenen Energiepreispauschale (EPP) von einmalig 300 Euro zugestimmt. Das ist für die Empfänger der Zuwendung die erste gute Nachricht. Die zweite gute Nachricht: Die EPP ist sozialversicherungsfrei. Damit sind die guten Nachrichten zur EPP aber zu Ende. Denn sie ist steuerpflichtig (§§ 112 ff. Einkommensteuergesetz/EStG). Bei Minijobbern zählt die EPP allerdings nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Sie wird auch nicht auf die 450-Euro- beziehungsweise zukünftig 520-Euro-Grenze angerechnet.

Als Arbeitgeber werden Sie jedoch viel Energie im Umgang mit der EPP benötigen, denn in den weitaus meisten Fällen muss die Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgen. Dies wiederum heißt für die Lohnabrechnung: Grundsätzlich müssen Arbeitgeber im September 2022 praktisch durchgängig die Energiepreispauschale an ihre Mitarbeiter, die zu diesem Zeitpunkt bei Ihnen ihr erstes Dienstverhältnis haben, auszahlen. Werden Mini-Jobber beschäftigt, die grundsätzlich auch Arbeitnehmer sind, müssen Arbeitgeber sich von ihnen schriftlich bestätigen lassen, dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis um das erste Dienstverhältnis handelt. Diese Bestätigung sollte zu den Lohnunterlagen genommen werden.

Der 1. September ist aber kein festgesetzter Auszahlungstermin oder gar ein Stichtag für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Jedem, der irgendwann 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, steht die Zahlung zu. Können Arbeitgeber die EPP – aus welchen Gründen auch immer – nicht im September 2022 auszahlen, kann sie auch mit einer späteren Abrechnung im Jahr 2022 ausgezahlt werden. Spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer muss sie aber ausbezahlt worden sein.

Zu den Arbeitnehmern gehören auch ● kurzfristig und geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber) ● Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit ● Personen, die ausschließlich steuerfreien ­Arbeitslohn beziehen sowie ● Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug). Die ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Da letztlich nicht die Arbeitgeber die EPP aus eigenen Mitteln zahlen sollen, sondern die Steuerzahler, können sie die an die Mitarbeiter ausbezahlte EPP vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer einbehalten. Die Frist läuft dafür bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12. September 2022 (der 10. September 2022 ist ein Sonnabend), bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Oktober 2022 oder bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Januar 2023. Sollte weniger Lohnsteuer abgeführt werden als EPP ausbezahlt wird, wird der übersteigende Betrag über eine 'Minus-Lohnsteuer-Anmeldung' erstattet. Aber Achtung: Stehen sie als Arbeitgeber beim Finanzamt noch in der Kreide, haben sie also noch Steuerschulden, darf das Finanzamt damit aufrechnen (§ 226 Abgabenordnung).

Peter Vogt ist Chefredakteur des ‘markt intern’-Informationsbriefes arbeitgeber intern.


Verfasst von: Peter Vogt | Kommentare (0)

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