Donnerstag, 09. Juni 2022

Was Sie beim Grenzübertritt mit Geld und Wertsachen wissen sollten

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In Kürze starten die Sommerferien in Deutschland (in NRW schon am 27. Juni). Wer dann mit der Familie ins Ausland reist, hat häufig eine Menge Bargeld oder andere Wertgegenstände im Gepäck. Sofern es hier um mehr als 10.000 Euro pro Person geht, sollten Sie die zollrechtlichen Bestimmungen kennen. Bei Ihren Pflichten als Reisender wird weiterhin zwischen EU- und Drittstaaten unterschieden. Hier ein kurzer Überblick: Bei der Ausreise aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU bzw. bei der Einreise nach Deutschland aus einem Mitgliedstaat der EU müssen Sie mitgeführte Bar- und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr den Zollbeamten – und auch den Beamten der Bundespolizei – nur auf Befragen mündlich anzeigen. Die Mitteilungspflicht über Herkunft, wirtschaftlich Berechtigten und Verwendungszweck besteht gleichermaßen, falls Sie weniger als 10.000 Euro mit sich führen.

Was häufig übersehen wird: Zu den Barmitteln gehören Bargeld, (auch alte Währungen wie die D-Mark, die aber noch umgetauscht werden können), übertragbare Inhaberpapiere (z. B. Schecks und Reiseschecks) sowie Gold in Form von Münzen mit einem Goldgehalt von mind. 90 Prozent. Als gleichgestellte Zahlungsmittel gelten u. a. Sparbücher, Gold in Form von Münzen mit einem Goldgehalt von unter 90 Prozent und andere Edelmetalle, wie z. B. Platin oder Silber.

Anders sieht es bei der Ein- oder Ausreise aus bzw. in Drittstaaten aus. Hier gilt: Wer Barmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr nach Deutschland ein- bzw. ausführt, muss diesen Betrag von sich aus beim Zoll schriftlich anmelden. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier. Gleichgestellte Zahlungsmittel hingegen müssen nur auf Befragung der Zollbediensteten mündlich angezeigt werden. Was im Einzelnen zu den Bar- und gleichgestellten Zahlungsmitteln gehört, ergibt sich entsprechend aus den Ausführungen im vorhergehenden Absatz zu den EU-Mitgliedstaaten. Eine Besonderheit gilt aber für die Schweiz. Bei der Mitnahme von mehr als 10.000 CHF (ca. 9.725 Euro) fragen die dortigen Zollbeamten mitunter nach der Herkunft, dem Eigentümer und dem Verwendungszweck der Barmittel. Beträge von mindestens 10.000 CHF werden auch in das Informationssystem der Zollverwaltung eingetragen.

Unser Tipp: Weitere Informationen über Ausnahmen von und Folgen bei Verletzung der Anzeigepflicht sowie Formulare und Merkblätter erhalten Sie auf der Homepage des Zolls. Verstöße gegen die Anzeige- und Meldepflichten können übrigens mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.

Karl-Heinz Klein ist Chefredakteur des markt intern-Informationsbriefes steuertip


Verfasst von: markt-intern Verlag | Kommentare (0)

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