Donnerstag, 17. März 2022

Bundesregierung legt dar, wie die Bundesländer bei Rückforderung von Corona-Soforthilfen verfahren

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Die CDU-Bundestagsabgeordnete Ronja Kemmer wollte von der Bundesregierung wissen, wie die Bundesländer mit der ihnen vom Bund zugestandene Möglichkeit der Verlängerung der Fristen zur Rückzahlung der Soforthilfe Corona umgehen. Sven Giegold, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, hat ihr daraufhin am 4. März 2022 für die Bundesregierung geantwortet. Nachfolgend geben wir Ihnen die komplette Antwort wieder. Sofern Sie von Rückzahlungsforderungen betroffen sind, können Sie sich bei der Abwicklung daran orientieren:

„Seitens des Landes Baden-Württemberg wurden bislang noch keine Rückforderungs-bescheide im Zusammenhang mit dem von Oktober 2021 bis Januar 2022 durchgeführten Rückmeldeverfahren bei der Soforthilfe versandt. Soweit Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe Rückzahlungsbedarfe in diesem Rahmen angegeben haben, sollen ihnen die etwaigen Bescheide zu einem möglichst späten Zeitpunkt zu-gestellt werden.Es soll dann auch in diesen Bescheiden eine möglichst lange Frist für die Erstattungspflicht festgelegt werden. Die hierzu notwendigen Abstimmungen mit dem Landesfinanzministerium und dem Landesrechnungshof sind jedoch in Baden-Württemberg noch nicht abgeschlossen. Selbstverständlich besteht für die Unternehmen unabhängig des Zeitpunkts zudem die Möglichkeit, eine Ratenzahlung oder eine Stundung zu beantragen, sobald die Rückforderungsbescheide und die damit verbundene Aufforderung zur Rückzahlung tatsächlich versandt wurden.

Bayern gewährt Stundungen und Ratenzahlungen auf Antrag bis zu 24 Monaten.

Brandenburg hat die Frist im Rückmeldeverfahren auf den 18. März 2022 verschoben und räumt erleichterte Stundungen und Ratenzahlungen bei Zahlungsschwierigkeiten bis zu 36 Monaten ein. Da weitere Stichprobenprüfungen erst ab April 2022 durchgeführt werden, ist der Rückzahlungstermin noch nicht festgelegt.

Berlin setzt seit Beginn der Abwicklung der Corona-Hilfen ein sozial-verträgliches Forderungsmanagement nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 59 der Landeshaushaltsordnung (LHO) um. Dieses beinhaltet generell bei Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit der individuellen Stundung und Ratenzahlung.

Bremen ermöglicht großzügige individuelle Rückzahlungsfristen bis längstens 31. Oktober 2022.

Hamburg gewährt erleichterte Stundungen mit einfacher Begründung der Zahlungsschwierigkeiten bis zum 31. Dezember 2022.

Hessen wendet das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz angeregte Rückzahlungsmoratorium für neue Rückforderungen an, indem Rückzahlungsfristen seitens des Regierungspräsidiums einzelfallbezogen großzügig bemessen werden.

Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen haben die Fristen für Rückzahlungen bis zum 31. Oktober 2022 verschoben.

Nordrhein-Westfalen hat inzwischen für alle Rückzahlungen der Soforthilfe den Rückzahlungstermin auf den 30. Juni 2023 verlängert.

Rheinland-Pfalz gewährt bei Rückzahlungen angemessene Stundungen, die die jeweilige finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigen. Die eigentlichen Stichprobenprüfungen sind jedoch noch nicht abgeschlossen, daher liegt auch kein einheitlicher Rückzahlungstermin vor.

Das Saarland gewährt im Einzelfall Stundungen oder Ratenzahlungen aufgrund individueller Vereinbarungen. Die regelmäßige Rückzahlungsfrist beträgt vier Wochen nach Erlass des Rückforderungsbescheids.

In Sachsen wurden die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger aufgefordert, eine Selbstüberprüfung ihrer Leistungsberechtigung vorzunehmen. Für erforderliche Rückzahlungen wurde in Anwendung des Rückzahlungsmoratoriums eine Frist bis zum 31. Oktober 2022 eingeräumt. Die Stichprobenprüfung soll nach Ende aller pandemiebedingten Einschränkungen starten.

In Sachsen-Anhalt wird eine pauschale Verlängerung der Rückzahlungsfrist für alle Rückforderungen durch die Investitionsbank des Landes Sachsen-Anhalt nicht gewährt. Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt entscheidet auf Antrag unter Ausübung des erweiterten Ermessensspielraums wohlwollend über möglichst großzügige Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen.

In Schleswig-Holstein wurden pauschal alle Rückforderungen um 6 Monate bis zum 31. Oktober 2022 verlängert und über 1.500 Kunden pro-aktiv mit der alten Frist von vier Wochen angeschrieben. Darüber hinaus werden Stundungen bis zu zwölf Monaten vereinfacht zugelassen. Für Stundungen und Ratenzahlungen bis zu 24 Monaten bedarf es eines Nachweises der wirtschaftlichen Verhältnisse.

In Thüringen wurden im Rahmen des Prozesses ‘Erinnerungsschreiben’ erste Soforthilfeempfänger/-innen angeschrieben und bei nicht erfolgter Rückmeldung nochmals erinnert. Bis dato wird ein Zahlungsaufschub von bis zu drei Monaten gewährt, wenn Unternehmen darum bitten. Als Reaktion auf die Erinnerungsschreiben wurden auch viele Anträge auf Ratenzahlung gestellt. Diesen wurde bislang ebenfalls entsprochen.

Um etwaige wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund von anstehenden Rückzahlungen der Soforthilfe zu vermeiden, sollten Unternehmen und Selbständige im Falle von sich abzeichnenden Zahlungsproblemen frühzeitig mit der jeweiligen Bewilligungsstelle Kontakt aufnehmen, um die vorgenannten Erleichterungen, z. B. Stundung oder Ratenzahlungsvereinbarung zu prüfen."


Verfasst von: markt-intern Verlag | Kommentare (0)

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