Freitag, 15. Oktober 2021

Keine Lohnfortzahlung für Minijobber bei coronabedingter Betriebsschließung

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Ein Beitrag von Peter Vogt

Arbeitgeber, die aufgrund staatlicher Anordnung eines Corona-Lockdowns zur Schließung ihres Betriebes gezwungen sind, müssen Minijobbern nicht den Lohn weiterzahlen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urteil v.13.10.2021, Az. 5 AZR 211/21). Grundsätzlich trägt zwar der Arbeitgeber das Betriebsrisiko und ist dafür verantwortlich, seinen Beschäftigten Arbeitsplatz und Arbeit zur Verfügung zu stellen. Kann er dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht, muss er grundsätzlich den vereinbarten Lohn weiterzahlen. In seiner aktuellen Entscheidung haben die Erfurter Richter nun aber entschieden, dass es davon eine Ausnahme gibt. Werden landes- bzw. bundesweit Schließungsanordnungen zur Reduzierung der sozialen Kontakte verhängt, auf die der Arbeitgeber keinen Einfluss hat, trägt nicht mehr der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. In einem solchen Fall, so die Richter, realisiere sich „nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko“.

Beide Vorinstanzen hatten dies noch anders bewertet. Das BAG stellt jedoch fest, aus der Tatsache, dass der Staat die Lohnausfälle von Minijobbern nicht ersetze (die kein Kurzarbeitergeld erhalten können), lasse sich "keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten". Es sei Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile – wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist – zu sorgen. Soweit ein solcher – wie bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigter – nicht gewährleistet sei, beruhe dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lasse sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.

Im konkreten Fall ging es um eine Verkäuferin in einem Fachgeschäft für Nähmaschinen. Das Geschäft musste im April letzten Jahres wegen des staatlich angeordneten Corona-Lockdowns schließen. Die Mitarbeiterin verlangte vom Arbeitgeber die April-Lohnzahlung von 432 Euro – mit der Begründung, die pandemiebedingte Schließung des Ladens gehöre zum Risiko des Unternehmens.

Peter Vogt ist Chefredakteur des markt intern-Informationsbriefes arbeitgeber intern


Verfasst von: markt-intern Verlag | Kommentare (0)

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