Mittwoch, 21. Juli 2021

Oberfinanzdirektion NRW will Corona-Hilfen voll besteuern

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Für viele Unternehmer und deren Berater stellt sich aktuell die Frage, ob für staatliche Corona-Hilfen, sofern sie schon steuerpflichtig sein sollen, nicht zumindest eine Steuerermäßigung in Betracht kommt. Die Oberfinanzdirektion (OFDNRW hat sich hierzu einer Verfügung vom 28. Juni 2021 geäußert, und zwar zulasten der Steuerzahler.

Hintergrund der Aktivitäten der OFD NRW sind die derzeit vermehrt in den Finanzämtern eingehenden Einsprüche zur steuerlichen Behandlung der ausgezahlten Corona-Hilfen. Beantragt wird dabei die Anwendung der Tarifermäßigung (sog. Fünftelregelung) für außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG. Dies ist möglich, sofern Corona-Hilfen als Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a (Ersatz für entgangene oder entgehende Ein­nahmen) oder Buchstabe b EStG (Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit) behandelt würden. Dies möchte die Finanzverwaltung in NRW jedoch verhindern und weist die Finanzämter in der Verfügung an, die staatliche Corona-Hilfe, für die keine Rückzahlungsverpflichtung besteht, nicht als Entschädigung, sondern als Zuschuss aus einer öffentlichen Kasse zu behandeln.

Begründet wird dies damit, die Geldzahlung sei ein Zuschuss, der mangels einer Steuerbefreiungsvorschrift nach allgemeinen Grundsätzen zu einer steuerpflichtigen Betriebseinnahme führe, die bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sei und der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer unterliege. Es handele sich wegen des Eigeninteresses der öffentlichen Hand nicht um eine Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a oder b EStG. Die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 EStG sei somit nicht möglich. Darüber hinaus fehle es an der sogenannten Außerordentlichkeit (Zusammenballung) der Einkünfte, weil die staatliche Corona-Hilfe regelmäßig geringer ausfalle als die entgangenen Betriebseinnahmen.

Man kann über die steuerrechtliche Behandlung nicht rückzahlbarer Corona-Hilfen unterschiedlicher Auffassung sein. Allerdings ist es bezeichnend, dass die Finanzverwaltung, die selbst einräumt, die Hilfen blieben hinter den regulären Einnahmen zurück, bei der Besteuerung dennoch das Optimum für das Land herauszuholen versucht. Da verblasst so manches politische Lippenbekenntnis nach unbürokratischer und schneller Hilfe in Zeiten von Corona. Es wäre mehr als wünschenswert, dass Finanzminister Lutz Lienenkämper diese Entscheidung der OFD NRW korrigiert!


Verfasst von: markt-intern Verlag | Kommentare (0)

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