Freitag, 18. Juni 2021

Bundesverfassungsgericht verhandelt am 21. Juli 2021 über Merkels Statement in Südafrika zur Wahl Thomas Kemmrichs

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Wie das Bundesverfassungsgericht gestern mitteilt hat, wird am 21. Juli über die Organklage der AfD mündlich verhandelt. In dem Verfahren geht es „zum einen um eine Äußerung der Bundeskanzlerin am 6. Februar 2020 sowie deren Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundeskanzlerin (www.bundeskanzlerin.de), zum anderen die Veröffentlichung ebendieser Äußerung auf der Internetseite der Bundesregierung (www.bundesregierung.de).“

Damals hatte Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel im Rahmen eines Staatsempfangs in Südafrika zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen geäußert. Wörtlich hatte sie gesagt: „Die Wahl dieses Ministerpräsidenten war ein einzigartiger Vorgang, der mit einer Grundüberzeugung für die CDU und auch für mich gebrochen hat, dass nämlich keine Mehrheiten mit Hilfe der AfD gewonnen werden sollen. Da dies in der Konstellation, in der im dritten Wahlgang gewählt wurde, absehbar war, muss man sagen, dass dieser Vorgang unverzeihlich ist und deshalb das Ergebnis rückgängig gemacht werden muss.“

Damit haben Bundeskanzlerin und Bundesregierung nach Auffassung der AfD die ihnen „obliegende Pflicht zur Neutralität im politischen Meinungskampf und damit das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien verletzt, weil sie durch die Äußerung und deren Veröffentlichungen in unzulässiger Weise Amtsautorität beziehungsweise staatliche Ressourcen für eine negative Qualifizierung der AfD in Anspruch genommen hätten“.

Bundesregierung und Bundeskanzlerin sehen dies erwartungsgemäß anders. Dennoch überrascht die Begründung, soweit das Bundesverfassungsgericht sie mitgeteilt hat. Weder die Äußerung noch ihre Veröffentlichungen seien verfassungsrechtlich zu beanstanden: „Die Äußerung sei von der Bundeskanzlerin bereits nicht in amtlicher Funktion getätigt worden, sondern als Parteipolitikerin. Zudem richte sie sich ausschließlich an die Partei der Bundeskanzlerin - die CDU - und betreffe die Antragstellerin lediglich mittelbar. Die Veröffentlichungen seien schließlich insbesondere aus Gründen der Gesamtdokumentation des Staatsempfangs gerechtfertigt gewesen.“


Verfasst von: Frank Schweizer-Nürnberg | Kommentare (0)

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