Solidaritätszuschlag
In einem 'Uralt-Fall' – es ging um die Jahre 1999 bis 2002 – kam der BFH (Az. IX R 27/23 st150524) wenig überraschend zu dem Ergebnis, der Zuschlag stelle in diesem Zeitraum eine zulässige Ergänzungsabgabe gem. Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes dar. Die Klage des Steuerzahlers wurde zunächst unter dem Az. II R 27/15 geführt und im Hinblick auf ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht (Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts), das allerdings nicht zur Entscheidung angenommen wurde (vgl. 'steuertip' 28/23), ausgesetzt. Bleibt zu hoffen, dass die Verfassungsbeschwerden (Az. 2 BvR 1505/20) einiger Abgeordneter der FDP (hier geht es um den Soli ab 2020) mehr Erfolg haben wird.
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