Corona
Erstmalig in einem Schreiben vom 9.4.2020 und anschließend in sechs weiteren Schreiben hatte das BMF wegen der Pandemie steuerliche Erleichterungen und Billigkeitsregelungen gewährt. Diese waren bis zum 31.12.2022 befristet. In einem Schreiben vom 12.12.2022 (Az. IV C 4 – S 2223/19/10003 :006 st500822) teilt das BMF nun mit, dass die gemeinnützigkeits- und umsatzsteuerrechtlichen Maßnahmen bis zum 31.12.2023 verlängert werden.
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