Familienrecht

Zum 1.1.2023 wird die sog. 'Düsseldorfer Tabelle' geändert (st491022). Sie dient der Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB und wird von sämtlichen Oberlandesgerichten zur ­Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie die Erhöhung der Selbstbehalte (notwendiger Eigenbedarf).