Familienrecht
Zum 1.1.2023 wird die sog. 'Düsseldorfer Tabelle' geändert (st491022). Sie dient der Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB und wird von sämtlichen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie die Erhöhung der Selbstbehalte (notwendiger Eigenbedarf).
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