Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen Im vergangenen Jahr entschied der BFH (Az. VI R 31/18), dass bei der Ermittlung des geltwerten Vorteils je Arbeitnehmer die Gesamtkosten nur durch die tatsächliche Teilnehmerzahl zu dividieren sind (vgl. 'steuertip' 30/21). Das kann zur Lohnsteuerpflicht führen, falls die Zahl der Anmeldungen zunächst höher war und der 110 €-Freibetrag nunmehr doch überschritten wird. Unser Tipp: Zu diesem Problem hat der beim BFH unterlegene Arbeitgeber Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese wird unter dem Az. 2 BvR 1443/21 geführt. Legen Sie daher in gleichgelagerten Fällen Einspruch gegen den Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid ein und beantragen Sie Ruhen des Verfahrens.