Sachentnahmen
Sachentnahmen Mit Schreiben vom 11.2.2021 (vgl. 'steuertip' 07/21) hatte das BMF die derzeit gültigen Werte veröffentlicht. Diese gelten z. B. für Bäckereien, Fleischereien, Gast- und Speisewirtschaften sowie den Lebensmitteleinzelhandel. Wichtig: Für Speisen sollte ursprünglich der ermäßigte Umsatzsteuersatz nur bis zum 30.6. gelten, so dass für das 1. und 2. Halbjahr unterschiedliche Beträge vorgesehen waren. Da aufgrund einer Gesetzesänderung der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleitungen nun bis zum 31.12.2022 gilt, hat das BMF am 15.6.2021 ein neues Schreiben mit einheitlichen Zahlen für das gesamte Jahr 2021 veröffentlicht (Az. IV A 8 – S 1547/19/ 10001 :002 st 250421).
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