Geldwäsche
Geldwäsche Schon seit Längerem gibt es nach § 43 des Geldwäschegesetzes für bestimmte Berufsgruppen (dazu gehören auch Steuerberater und Rechtsanwälte) die Pflicht, auffällige Geldbewegungen bei Immobiliengeschäften zu melden. Ergänzt wurde die Vorschrift durch die am 1.10.2020 in Kraft getretene 'Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien' (vgl. 'steuertip' 37/20). Laut Beschluss des VerwG Berlin (Az. VG 12 L 258/20) sind die dortigen Verpflichtungen mit der Verschwiegenheitspflicht der betreffenden Berufsgruppen vereinbar und stellen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Berufsfreiheit dar.
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