Solidaritätszuschlag
Solidaritätszuschlag Schon seit vielen Jahren werden von den Finanzämtern für Veranlagungszeiträume ab 2005 sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags wegen der verfassungsrechtlichen Zweifel nur vorläufig vorgenommen. Mit Schreiben vom 4.1.2021 (Az. IV A 3 – S 0338/19/10006 :001 st 020721) erweitert das Bundesfinanzministerium den Anwendungsbereich. Für Veranlagungszeiträume ab 2020 erfasst der Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage, ob die fortgeltende Erhebung nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 verfassungsgemäß ist. Der Hintergrund ist ein anhängiges Verfahren beim BFH mit dem Az. IX R 15/20 (vgl. 'steuertip' 41/20).
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