Ländergruppeneinteilung

Ländergruppeneinteilung Bei bestimmten Sachverhalten, die ausländische Verhältnisse betreffen (z. B. Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland) können die jeweiligen Frei-, Pausch- oder Höchstbeträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des jeweiligen Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. Aus diesem Grund nimmt das BMF regelmäßig eine sog. Ländergruppeneinteilung vor. Dort werden die einzelnen Staaten entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in vier Kategorien eingestuft. Aktuell wurde mit Schreiben vom 11.11.2020 (Az. IV C 8 – S 2285/19/10001 :002 st 500820) die ab dem 1.1.2021 gültige Einteilung veröffentlicht. Das BMF-Schreiben vom 20.10.2016 (vgl. 'steuertip' 43/16) ist somit in Kürze überholt.