Offenbare Unrichtigkeit
Offenbare Unrichtigkeit Laut einem kürzlich veröffentlichten Urteil des BFH (Az. IX R 23/18) darf das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid nicht zu Ihren Ungunsten nach § 129 AO ändern, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht. Wie von uns in 'steuertip' 09/20 angekündigt, haben wir in 'steuerberater intern' 07/20 ( st 140820) eine ausführliche Urteilsbesprechung mit konkreten Handlungsempfehlungen für Steuerberater vorgenommen.
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