Elektronische Registrierkassen
Elektronische Registrierkassen Ab dem 1.1.2020 besteht die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme mit zertifizierten Sicherheitseinrichtungen manipulationssicher auszurüsten (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO). Dies gestaltete sich in der Praxis aber sehr schwierig, weil es erhebliche Probleme bei der Zertifizierung gibt. Wie bereits in 'steuertip' 30/19 angedeutet, soll es daher eine Nichtbeanstandungsregelung geben. So ist es nun auch gekommen. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 239 ( st 400419) mit, dass sich die Finanzverwaltung auf Bund-Länder-Ebene auf eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.9.2020 geeinigt hat.
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