Auslandsbeziehungen

Auslandsbeziehungen Beim Erwerb oder Verkauf von Beteiligungen an einem ausländischen Unternehmen besteht eine Meldepflicht an Ihr zuständiges Finanzamt, sofern die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 € beträgt (§ 138 Abs. 2 und § 138b AO). Ergänzend hierzu hatte das Bundesfinanzministerium mit Datum vom 5.2.2018 ein umfangreiches Schreiben veröffentlicht (vgl. 'steuertip' 07/18). Die dortige Tz. 1.3.1.3 ist durch ein weiteres Anwendungsschreiben vom 18.7.2018 (Az. IV B 5 – S 1300/07/1008 st 300618) neu gefasst worden. Konkret geht es um eine Ausnahme von der Meldepflicht in Zusammenhang mit börsennotierten Beteiligungen trotz Überschreitens des Grenzwerts.