Säumniszuschläge: Bezahlt ist bezahlt

Entrichten Sie eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, müssen Sie für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags berappen (§ 240 Abs. 1 AO). Diese…