Abgabenordnung
Abgabenordnung Zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 S. 2 AO) Aussetzung der Steuerfestsetzung (§ 165 Abs. 1 S. 4 AO) zum Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) und zur Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO) hat das Bundesfinanzministerium einen neuen Anwendungserlass (Az. IV A 3 - S 0338/17/10007 st 030518) veröffentlicht. Wichtig: Bei den Vorläufigkeitsvermerken gibt es im Vergleich zur vorhergehenden Fassung vom 20.1.2017 (vgl. 'steuertip' 05/17) hinsichtlich der betreffenden Sachverhalte (z. B. Ausbildungskosten, Grundfreibetrag oder Soli) keine Änderung.
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