Kein steuerfreier Rabattfreibetrag bei verbundenen Unternehmen
Die Gewährung von Personalrabatten ist eine der wenigen Möglichkeiten, Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfrei geldwerte Vorteile zukommen zu lassen. Dabei sind jedoch die strengen Regelungen des § 8 Abs. 3 EStG zu beachten, wonach eine Rabattgewährung durch Dritte nicht begünstigt ist. Insbesondere bei verbundenen Unternehmen oder Konzernstrukturen kann diese Einschränkung zu Problemen führen. So auch bei einem Arbeitgeber, der als Tochtergesellschaft der N-KG in diese mittels Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag eingegliedert war und für diese ein Logistikzentrum betrieb. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung wurde beanstandet, dass die Beschäftigten zum Einkauf in den Filialen der N Warengutscheine steuerfrei erhalten hatten. Da das Logistikzentrum und nicht der Konzern Arbeitgeber war, mussten die Gutscheine als Sachbezug nachversteuert werden. Nach einer Prüfung forderte auch die DRV die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 6.6.2023 (Az. L 7 BA 80/22 stbi062401) die Rechtsauffassung der Sozialversicherung hinsichtlich der Beitragspflicht der Rabatte bestätigt. Die Richter wiesen darauf hin, das Beitragsrecht orientiere sich hinsichtlich der Frage des Entgelts am Steuerrecht, auch wenn dieses nicht maßgeblich und zwingend anzuwenden ist. Allerdings müsse aus Gründen der Beitragssicherheit sozialversicherungsrechtlich die Anwendung der Vorschrift des § 8 Abs. 3 EStG grundsätzlich eng am Wortlaut erfolgen. Arbeitgeber könne grundsätzlich nur derjenige sein, der die Arbeitsverträge mit den Beschäftigten abgeschlossen hat. In der dort zu entscheidenden Frage wurde darüber hinaus kein Anlass gesehen, eine vom Steuerrecht abweichende Beurteilung vorzunehmen.
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