Kein steuerfreier Rabattfreibetrag bei verbundenen Unternehmen

Die Gewährung von Personalrabatten ist eine der wenigen Möglichkeiten, Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfrei geldwerte Vorteile ­zukommen zu lassen. Dabei sind jedoch die strengen Regelungen des § 8 Abs. 3 EStG zu beachten, wonach eine Rabatt­gewährung durch Dritte nicht begünstigt ist. Insbesondere bei verbundenen Unternehmen oder Konzernstrukturen kann diese Einschränkung zu Problemen führen. So auch bei einem Arbeitgeber, der als Tochtergesellschaft der N-KG in diese mittels Beherrschungs- und ­Ergebnisabführungsvertrag eingegliedert war und für diese ein Logistikzentrum ­betrieb. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung wurde beanstandet, dass die Beschäftigten zum Einkauf in den Filialen der N Warengutscheine steuerfrei erhalten hatten. Da das Logistikzentrum und nicht der Konzern Arbeitgeber war, mussten die Gutscheine als Sachbezug nachversteuert werden. Nach einer Prüfung forderte auch die DRV die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Das Baye­rische LSG hat mit Urteil vom 6.6.2023 (Az. L 7 BA 80/22 stbi062401) die Rechtsauffassung der Sozial­ver­sicherung hinsichtlich der Beitragspflicht der Rabatte bestätigt. Die Richter wiesen darauf hin, das Beitragsrecht orientiere sich hinsichtlich der Frage des Entgelts am ­Steuerrecht, auch wenn dieses nicht maßgeblich und zwingend anzuwenden ist. Allerdings müsse aus Gründen der Beitragssicherheit sozialversicherungsrechtlich die Anwen­dung der Vorschrift des § 8 Abs. 3 EStG grundsätzlich eng am Wortlaut erfolgen. Arbeitgeber könne grundsätzlich nur derjenige sein, der die Arbeitsverträge mit den Beschäf­tigten abgeschlossen hat. In der dort zu entscheidenden Frage wurde darüber hinaus kein Anlass gesehen, eine vom Steuer­recht abweichende Beurteilung vorzunehmen.