Formelle Satzungsmäßigkeit einer ausländischen Körperschaft

Sofern Ihre Mandanten eine ausländische Körperschaft (zum Beispiel eine Stiftung oder einen Verein) gründen, die in Deutschland als gemeinnützig gelten soll, ist das Urteil des BFH vom 18.8.2022 (Az. V R 15/20 stbi032302) von Interesse. Im Streitfall wurde in ­Österreich eine Stiftung zur Förderung von Kunst und Kultur errichtet, die ausschließlich mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des österreichischen Steuerrechts verfolgt. Das deutsche Finanzamt erkannte die österreichische Körperschaft jedoch nicht als gemeinnützig an, da sie nach dortigem Recht jederzeit in eine andere Rechtsform umgewandelt werden konnte und somit die steuerliche Verhaftung des Vermögens im gemeinnützigen Bereich nicht sichergestellt ist. Ferner erfüllte die Satzung nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung nicht die inhalt­lichen Anforderungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO. Die Vorinstanz, das Niedersächsische FG, vertrat mit ­Urteil vom 4.5.2020 (Az. 6 K 53/18) noch eine andere Auffassung. Die Münchner Richter kassierten jedoch dessen Entscheidung und lehnten die Gemeinnützigkeit nach Prüfung der Satzung der ausländischen Körperschaft ab, insbesondere, weil gegen das Gebot der Ausschließlichkeit verstoßen wurde. Bei Gründung einer ausländischen Stiftung, die auch in Deutschland als gemeinnützig gelten soll, müssen daher in deren Satzung auch alle Anforderungen der Abgabenordnung erfüllt werden.