Bummelanten kündigen

Die Kollegen von 'arbeitgeber intern' berichteten kürzlich über ein interessantes Urteil des LAG Köln vom 3.5.2022 (Az. 4 Sa 548/21, rkr). Darin ging es um einen 50-jährigen Arbeitnehmer, der als Kommissionierer eingesetzt war. Nach der Versetzung vom Frischwaren­bereich ins sog. Trockensortiment erbrachte der Mitarbeiter nur zwischen 60 bis 78 % der geforderten Leistung, während die übrigen Kollegen zwischen 111 und 118 % schafften und hierfür eine Zusatzprämie erhielten. Nach zwei Abmahnungen und Anhörung des Betriebsrats wurde dem Kommissionierer gekündigt. Die Klage vor dem Arbeitsgericht blieb erfolglos. Das LAG hat die Kündigung jetzt abschließend für rechtmäßig erklärt. Entscheidungserheblich war hierbei, dass der Arbeitgeber die Minderleistung hinreichend belegen konnte.