Corona: Keine Besonderheiten beim Kindergeld
Corona: Keine Besonderheiten beim Kindergeld Vor zwei FG waren Verfahren anhängig, in denen die Kläger für ihre volljährigen Kinder wegen des Stillstands durch Corona eine Verlängerung des Kindergelds über das 25. Lebensjahr hinaus begehrten bzw. das Überschreiten der zulässigen Vier-Monats-Unterbrechung (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b EStG) als unschädlich angesehen haben wollten. Sowohl das FG Niedersachsen (Urteil vom 21.4.2022, Az. 11 K 91/21) als auch das FG Münster (Urteil vom 14.6.2022, Az. 13 K 745/21 Kg) haben dem eine Absage erteilt. Das Niedersächsische FG schloss sich der Argumentation der Klägerin nicht an, die eine Verletzung des Gleichheitssatzes darin sah, dass einige Bundesländer durch Verlängerung der Regelstudienzeit von bis zu drei Semestern den Bafög-Bezug verlängerten, das Kindergeld aber mit dem 25. Lebensjahr endet. Das FG hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber hier keine Gesetzesänderung vorgenommen, aber Regelungen zum Kinderbonus getroffen habe. Auch nicht alle Bundesländer hätten die Regelstudienzeit verlängert; eine solche Entscheidung habe somit keinen Einfluss auf die Verlängerung des Kindergelds. Außerdem gilt § 34 Abs. 4 Nr. 2 EStG nicht nur für Studierende, sondern auch für Azubis. Somit sah das Gericht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, und damit entfiel auch eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht. Die Revision wurde nicht zugelassen. Im zweiten Verfahren hat das volljährige Kind aufgrund der Pandemie lange auf einen Platz für ein soziales Jahr gewartet. Die Mutter meinte, bei der Gesetzgebung, die eine Höchstgrenze von vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem freiwilligen Jahr festlegte, konnten die Folgen einer Pandemie nicht berücksichtigt sein. Das FG verwies darauf, aus der Gesetzesbegründung ergebe sich bereits, dass sich bewusst für diese Frist entschieden wurde. Bei größeren Lücken müsse sich das Kind darauf einstellen, in der Zwischenzeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ausnahmen hiervon seien nicht vorgesehen. Es liege keine planwidrige Regungslücke vor. Der Gesetzgeber habe sich bewusst im Jahr 2020 und 2021 für einen Kinderbonus entschieden. Auch sei keine Gleichstellung möglich mit Eltern, deren Kinder sich in Ausbildung befinden. Das freiwillige Jahr ist keine Berufsausbildung, und insbesondere beim fraglichen Kind war durch die Wahl des späteren Studiengangs auch erkennbar, dass von Anfang an kein sozialer Beruf angestrebt wurde. Demnach war das soziale Jahr kein Ausbildungsabschnitt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin hat jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH (Az. III B 64/22) eingelegt.
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