Unterbrechung der Zahlungsverjährung

Sofern es eine Finanzbehörde unterlässt, einen Steueranspruch einzufordern, tritt gem. § 228 AO nach fünf Jahren Verjährung ein, für hinterzogenen Steuern nach zehn Jahren. Durch die in § 231 AO genannten Maßnahmen kann die Verjährung…