Anrufungsauskunft bindet nur Finanzamt

Anrufungsauskunft bindet nur Finanzamt Nach § 42e EStG können Arbeitgeber vom Finanzamt eine kostenfreie und verbindliche Auskunft darüber erhalten, wie die Behörde den dargestellten Sachverhalt lohnsteuerlich beurteilt. Damit bindet sich allerdings nur das Finanzamt und nur gegenüber dem Arbeitgeber. Die steuerliche Anrufungsauskunft entfaltet dagegen für die Sozialversicherung keine Bindungswirkung. Vielmehr haben die Sozialversicherungsträger eine eigenständige rechtliche Bewertung der Entgelteigenschaft vorzunehmen. So kann die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung auch dann für einzelne Zahlungen an Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge nachfordern, wenn das Finanzamt im Rahmen einer Anrufungsauskunft von der Steuerfreiheit ausgegangen ist, z. B. für steuerfrei belassene Sonntagszuschläge oder Reisekosten. Daher ist selbst bei einer positiven Auskunft durch das Finanzamt gewissenhaft zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Steuerfreiheit tatsächlich gegeben sind oder sozialversicherungsrechtliche Risiken bestehen.