Rückwirkende Änderungen im Kassenbuch

Rückwirkende Änderungen im Kassenbuch Im Rahmen einer Entscheidung über die Höhe einer Zuschätzung im Gastronomiebereich hat das Finanzgericht Münster festgestellt, auch die Verwendung einer jederzeit änderbaren Exceltabelle sei zur Führung von Kassenaufzeichnungen zulässig (Urteil vom 29.4.2021, Az. 1 K 2214/17 E, G, U, F stbi 152106) und entgegen der Auffassung des Finanzamts werde allein hierdurch die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen nicht infrage gestellt. Auch zukünftig wird es Mandanten geben, die eine offene Ladenkasse führen, da sie nur in unerheblichem Umfang bare Betriebseinnahmen haben. Soweit von diesen Mandanten Kassenaufzeichnungen als Exceltabelle geführt werden, sollten sie jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, dass selbst innerhalb eines laufenden Monats keine rückwirkenden Eintragungen bzw. Änderungen mehr vorgenommen werden dürfen. Vielen Mandanten ist es nämlich nicht bewusst, dass sich hierdurch z. B. rechnerische Kassenfehlbeträge ergeben können. Sofern tatsächlich vergessen wurde, eine aus privaten Mitteln getätigte Ausgabe ins Kassenbuch einzutragen, sollte diese in der laufenden Buchführung als Privateinlage berücksichtigt werden.