Geringfügigkeitsgrenze für die Künstlersozialabgabe

Geringfügigkeitsgrenze für die Künstlersozialabgabe In § 24 Abs. 1 KSVG sind die Unternehmen genannt, die auf gezahlte Honorare diese Abgabe zu entrichten haben. Aber auch andere Unternehmen können beitragspflichtig werden, falls sie z. B. für die Gestaltung der eigenen Werbung Künstler beschäftigen. Hier gilt jedoch die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 20 Abs. 3 KSVG in Höhe von 450 € pro Kalenderjahr. Übersteigen die gezahlten Honorare diesen Betrag nicht, muss die Abgabe nicht abgeführt werden. Daher ist es auch zur Unterschreitung dieser Grenze wichtig, dass in Rechnungen von Werbeagenturen die künstlerische Leistung, wie zum Beispiel die Gestaltung von Visitenkarten oder Briefbögen, gesondert von den übrigen Kosten (etwa für den Druck oder den Versand der Endprodukte) in Rechnung gestellt wird.