Keine Überstundenabgeltung durch Freistellung

Keine Überstundenabgeltung durch Freistellung Bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden betroffene Arbeitnehmer häufig freigestellt. Meist geschieht dies unter Anrechnung des Resturlaubs. Der Anspruch auf Vergütung von Überstunden erlischt durch eine Freistellung nicht automatisch, so das Urteil des BAG vom 20.11.2019 (Az. 5 AZR 578/18). Im Urteilsfall wurde der Sekretärin einer Steuerberatungsgesellschaft zunächst fristlos gekündigt, aber dann im anschließenden Kündigungsschutzprozess ein Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis drei Monate später ende und die frühere Arbeitnehmerin bis dahin freigestellt werde. Der Vergleich enthielt jedoch keine Aussage zur Abgeltung der Überstunden. Die Kollegen mussten daher im Nachhinein Überstunden vergüten.