Stellenanzeige für 'junges dynamisches Team'

Stellenanzeige für 'junges dynamisches Team' Haben Sie in Ihrer Kanzlei überwiegend junge Mitarbeiter, können Sie durchaus mit diesem Attribut werben. Bei der Gestaltung von Stellenanzeigen sollten Sie allerdings tunlichst hierauf verzichten. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az. 8 AZR 406/14) kann darin eine unmittelbare Diskriminierung von Bewerbern wegen ihres Alters zu sehen sein. In einer Stellenausschreibung hatte eine international aufgestellte Personalberatung eine Stelle als Junior-Consultant in einem „jungen dynamischen Team“ angeboten. Ein abgelehnter 42-jähriger Bewerber sah darin eine unzulässige Altersdiskriminierung. Das BAG schloss sich vom Grundsatz her seiner Auffassung an, da mit dem Begriff „jung“ unmittelbar an das Lebensalter angeknüpft und dies durch den Begriff „dynamisch“ noch verstärkt werde.