Grobes Verschulden i. S. d. § 173 AO

Grobes Verschulden i. S. d. § 173 AO Wenn ein Kollege sowohl eine GmbH als auch deren Gesellschafter steuerlich betreut, so muss er im Falle der Insolvenz der Gesellschaft das diesbezügliche Verfahren im Auge behalten, um zu prüfen, ob gegebenenfalls der Verlust der GmbH-Anteile gemäß § 17 EStG beim Gesellschafter steuerlich zu berücksichtigen ist. Wird dies unterlassen, so kann ein bestandskräftiger Steuerbescheid nach Ansicht des FG Düsseldorf (Urteil v. 23.5.2018, Az. 2 K 1274/17 E) nicht nach § 173 AO wegen neuer Tatsachen geändert werden, da den Steuerberater ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden trifft, das seinem Mandanten zuzurechnen ist. Im Urteilsfall änderte auch der Umstand nichts daran, dass sich das Insolvenzverfahren über fast zehn Jahre hinzog.