Neues zu Nettolohnvereinbarungen

Neues zu Nettolohnvereinbarungen Eine Nettolohnvereinbarung liegt vor, sofern der Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag – bzw. nach einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag – verpflichtet ist, zusätzlich zu dem vereinbarten Nettolohn die vom Arbeitnehmer geschuldeten Abzugsbeträge (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung) zu tragen. Vor-/Nachteil: Mit Abschluss der Nettolohnvereinbarung übernimmt der Arbeitgeber sowohl die Chance einer verringerten als auch das Risiko einer erhöhten Steuerlast. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme der Abzugsbeträge bzw. Beiträge berührt lediglich das Innenverhältnis, so dass der Arbeitnehmer selbst Schuldner der jeweiligen Beträge bleibt. Wichtig: Die Übernahme der Abzugsbeträge bzw. Beitragslasten stellt für den Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Nettogehalt gezahlten Arbeitslohn dar! Doch wie wird dann die Einkommensteuer/Lohnsteuer berechnet? Steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn ist in diesen Fällen die Summe aus ausgezahltem Nettolohn, den vom Arbeitgeber übernommenen Lohn- sowie Annexsteuern und dem Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der danach ermittelte Bruttoarbeitslohn ist als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit auch dann in die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einzubeziehen, wenn die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer höher als die später durch die Veranlagung festgesetzte Einkommensteuer ist und der daraus resultierende Erstattungsanspruch aufgrund der getroffenen Absprachen dem Arbeitgeber zufließt. Ergibt sich aufgrund der Durchführung einer Veranlagung ein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers, den dieser entsprechend den bestehenden Vereinbarungen an den Arbeitgeber auszukehren hat, bleibt dieser Umstand ohne Auswirkungen auf die Einkommensteuerveranlagung des entsprechenden Veranlagungszeitraums. Die Einkommensteuererstattung führt vielmehr zu negativen Einnahmen des Arbeitnehmers aus nichtselbständiger Tätigkeit, die in dem Jahr der tatsächlichen Zahlung an den Arbeitgeber steuerlich zu berücksichtigen sind. Selbst Experten rätseln oftmals über die zu beachtenden steuerlichen Besonderheiten. Die OFD NRW hat in einer aktuellen Verfügung vom 15.8.2018 ( stbi 191801) die steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit Nettolohnvereinbarungen (umfassend auf 43 Seiten!) zusammengestellt. Diese Verfügung ersetzt die vielfach in der Praxis zitierte Verfügung der OFD Düsseldorf vom 29.11.2005 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden! Da Nettolohnvereinbarungen hauptsächlich mit ausländischen Arbeitnehmern abgeschlossen werden, treten bestimmte Sachverhalte im Hinblick auf einen Abzug von Werbungskosten bzw. steuerfreie Arbeitgebererstattungen häufig auf. Deshalb werden in der Verfügung u. a. auch die Besonderheiten bei Umzugskosten oder einer doppelten Haushaltsführung aufgezeigt.