Angabe des Rechnungsmonats kann ausreichen
Angabe des Rechnungsmonats kann ausreichen Mit Urteil vom 1.3.2018 (Az. V R 18/17 stbi 131801) hat der BFH klargestellt, dass die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt sich auch aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. Dies hatte schon die Vorinstanz festgestellt (FG München, Urteil vom 29.3.2017, Az. 3 K 2565/16). Im Urteilsfall wurden im Rahmen einer Betriebsprüfung mehrere Rechnungen beanstandet und der Vorsteuerabzug versagt. Hierzu wurde zunächst noch einmal klargestellt, dass eine rückwirkende Berichtigung möglich war. Ferner wurde dem Finanzamt ins Stammbuch geschrieben, dass die Angabe des Kalendermonats sich auch unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Rechnungsdatum ergeben kann. Das Finanzamt darf sich ausdrücklich nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sondern hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen. Dennoch sollte grundsätzlich auf die Angabe des Leistungszeitpunkts in Rechnungen nicht verzichtet werden. Das Urteil kann jedoch bei Beanstandung durch die Betriebsprüfung eine wertvolle Argumentationshilfe sein.
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