Sonderausgabenberechnung bei einer Einzelveranlagung auf dem Prüfstand

Sonderausgabenberechnung bei einer Einzelveranlagung auf dem Prüfstand Entsprechend der Verwaltungsauffassung erfolgt im Fall einer Einzelveranlagung von Ehegatten zunächst die Ermittlung der steuerlichen Abzugsbeträge für jeden Ehegatten. Hierzu werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen nach § 35a EStG zunächst bei jedem Ehegatten mit den Aufwendungen angesetzt, die er wirtschaftlich getragen hat. Die Abzugsbeträge werden für jeden Ehegatten unter Berücksichtigung aller Günstigerprüfungen und Höchstbetragsberechnungen separat berechnet. Erst wenn auf diese Weise die Summe aller Abzugsbeträge ermittelt worden ist, wird das Finanzamt diese durch das einheitlich auszuübende Wahlrecht nach § 26a Abs. 2 S. 2 EStG hälftig auf den jeweils anderen Ehegatten übertragen. Vorsicht: Diese Methode ist eher nachteilig! Unser Tipp: Das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 29.11.2017, Az. 2 K 1032/16) hat entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen im Bereich der Sonderausgaben bei einer Einzelveranlagung erst nach der hälftigen Aufteilung der Aufwendungen auf die Ehegatten durchzuführen sind! Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Einschlägige Einspruchsverfahren sollten deshalb nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO unter Hinweis auf das Revisionsaktenzeichen III R 11/18 ruhen. Sind die Finanzämter mit dem Ruhen des Einspruchsverfahrens nicht einverstanden, sollten Sie sie auf die Kurzinformation ESt Nr. 5/2018 der OFD NRW vom 3.5.2018 ( stbi 121802) verweisen. Denn damit sind die Finanzämter über das Revisionsverfahren unterrichtet worden!