Beschlossene Sonderzahlungen treffen neuen Eigentümer

Beschlossene Sonderzahlungen treffen neuen Eigentümer Wer beabsichtigt, eine Eigentumswohnung zu kaufen, ist gut beraten, beim Verwalter nachzufragen, ob in der Vergangenheit von der Eigentümergemeinschaft Sonderumlagen beschlossen, aber noch nicht eingefordert bzw. bezahlt wurden. Auch ein Blick in die letzten Protokolle der Eigentümerversammlungen ist ratsam. Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage müssen nämlich neben dem laufenden Hausgeld auch Sonderumlagen abführen, sofern diese von der Eigentümerversammlung beschlossen worden sind. Der BGH hat mit Urteil vom 15.12.2017 (Az. V ZR 257/16) klargestellt, solche Umlagen seien auch von Eigentümern zu bezahlen, die erst nach diesem Beschluss eine Wohnung erworben und zum Zeitpunkt des Kaufs nichts davon gewusst haben. Die Fälligkeit der Umlage trete nicht bereits mit dem Beschluss der Eigentümergemeinschaft ein, sondern erst bei Anforderung durch den Verwalter.