Verlängerte Festsetzungsfrist für geerbte Steuerschulden

Verlängerte Festsetzungsfrist für geerbte Steuerschulden Wenn sich in einem Nachlass auch Steuerschulden befinden, so müssen die Erben hierfür einstehen. Hieran besteht kein Zweifel. Fraglich kann es jedoch sein, ob der Erbe auch die verlängerte Festsetzungsfrist gegen sich gelten lassen muss, wenn der Erblasser Steuern verkürzt hat und dies nach seinem Tod festgestellt wird. Der BFH musste sich unlängst mit einem interessanten Fall befassen, der in der Praxis durchaus häufiger vorkommen könnte: Die Klägerin ist gemeinsam mit einer als 'C' bezeichneten Person gemeinsam Gesamtrechtsnachfolgerin der im Jahre 2000 verstorbenen 'W'. Diese war in den letzten Lebensjahren, bedingt durch eine Demenz , geschäftsunfähig. C war jedoch an der Erstellung der Steuererklärungen der Verstorbenen beteiligt und wusste, dass diese unrichtig waren. Dennoch hatte sie es unterlassen, für eine Berichtigung der Steuererklärungen nach § 153 AO zu sorgen. Damit hatte C eine Steuerhinterziehung begangen. Nun mussten die Richter jedoch entscheiden, ob dies auch für die Klägerin eine Verlängerung der Festsetzungsfrist bedeutete. Mit Urteil vom 29.8.2017 (Az. VIII R 32/15 stbi 051801) hat das der BFH jetzt bejaht. Konkret bedeutet dies: Unabhängig davon, ob der Erblasser selbst oder einer der Miterben eine Steuerhinterziehung begeht, müssen alle Miterben die verlängerte Festsetzungsfrist gegen sich gelten lassen.