Fehlende Rechnungsnummern rechtfertigen keine Zuschätzung

Fehlende Rechnungsnummern rechtfertigen keine Zuschätzung Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass die Rechnungen eines Unternehmens nicht fortlaufend nummeriert sind bzw. einzelne Rechnungsnummern fehlen, so werden in aller Regel Zuschätzungen vorgenommen. Zumindest bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wird dies vom Finanzgericht Köln anders gesehen. Mit Urteil vom 7.12.2017 (Az. 15 K 1122/16, stbi 031802), stellten die Richter zunächst einmal klar, es gebe grundsätzlich keine Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System. In seiner Urteilsbegründung setzte sich der Senat mit der Rechtsprechung zu diesem Problemkreis auseinander. Soweit andere Gerichte Zuschätzungen bejaht hatten, traten stets weitere Aspekte hinzu, sodass die vollständige Erfassung der Einnahmen nicht gewährleistet war. Wenn jedoch – wie im Streitfall – keine systembedingt lückenlose, d. h. numerische um ein oder einen weiteren vorhersehbaren Wert erfolgende Hochzählung einer Rechnungsnummer erfolgt, kann nach Ansicht der Kölner Richter auch keine Lückenhaftigkeit festgestellt werden. Klingt plausibel.