Pflichtbeiträge von Künstlern zur gesetzlichen Rentenversicherung

Pflichtbeiträge von Künstlern zur gesetzlichen Rentenversicherung Selbständige Künstler und Publizisten, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig sind, entrichten die Hälfte des zu leistenden Gesamtbeitrags an die Künstlersozialkasse. Dieser Anteil am Gesamtbeitrag ist als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) EStG zu berücksichtigen. Der übrige Beitragsanteil wird in der Regel von der Künstlersozialkasse aufgebracht und setzt sich aus der Künstlersozialabgabe und einem Zuschuss des Bundes zusammen. Dieser von der Künstlersozialkasse gezahlte Beitragsanteil ist nicht als Beitrag des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Es wurde bekannt, dass die Künstlersozialkasse den vom pflichtversicherten Künstler oder Publizisten zu tragenden Beitrag für 2016 irrtümlich als Zuschuss der Künstlersozialkasse elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet hat! Fatale Folge: Im Rahmen der Veranlagung wird der erklärte Beitrag des Steuerzahlers infolgedessen um den als Zuschuss übermittelten Betrag gekürzt, so dass in der Regel kein berücksichtigungsfähiger Rentenversicherungsbeitrag mehr zum Ansatz kommt! Die OFD NRW weist mit der Kurzinformation ESt Nr. 32/2017 vom 15.11.2017 ( stbi 021801) darauf hin, dass die Künstlersozialkasse bereits die Fehlerhaftigkeit der Datenübermittlung erkannt und mitgeteilt habe, an der Stornierung der fehlerhaften Datensätze zu arbeiten; dies werde allerdings einige Zeit in Anspruch nehmen. Nach der Kurzinformation der OFD bestehen keine Bedenken, bis zum Vorliegen der Datensatzstornierungen in einschlägigen Fällen den gemeldeten RV-Beitrag des pflichtversicherten Künstlers im Rahmen der Veranlagung 2016 nicht als Zuschuss zu berücksichtigen sowie bereits anhängige Rechtsbehelfe entsprechend zu bescheiden. Betroffene sollten ihren Steuerbescheid überprüfen und ggf. auf eine Änderung hinwirken.