Übernahme von Fortbildungskosten

Übernahme von Fortbildungskosten Arbeitgeber beteiligen sich manchmal im Rahmen der Mitarbeiterförderung an den Fort-/Weiterbildungskosten ihrer Mitarbeiter. Die OFD NRW berichtet mit der Kurzinformation ESt Nr. 29/2017 vom 25.10.2017 ( stbi 261702) über entsprechende Fälle. Die Besonderheit liegt darin, dass die Kostenerstattung vom erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung abhängig gemacht wird. Die steuerliche Beurteilung wird anhand eines Beispiels dargestellt: Eine Bankangestellte machte im Zeitraum von September 2014 bis Juli 2016 eine Fortbildung zur Bankfachwirtin. Im Jahr 2014 wurde mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen: Falls die Angestellte die Prüfung besteht, erstattet ihr die Bank alle angefallenen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. In den Jahren 2014 und 2015 wurden die von der Angestellten getragenen Fortbildungskosten in Höhe von 2.000 € als Werbungskosten im Rahmen der persönlichen Steuererklärung angesetzt und bei der Veranlagung (bestandskräftig) berücksichtigt. Im Jahr 2016 fielen weitere Fortbildungskosten in Höhe von 3.000 € an, und die Prüfung wurde bestanden. Im gleichen Jahr erstattete der Arbeitgeber vereinbarungsgemäß Lehrgangs- und Prüfungsgebühren i. H. v. 5.000 €. Die ESt-Veranlagung 2016 ist noch offen. Die OFD befasst sich in ihrer Kurzinformation mit der Frage, wie die Erstattung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren steuerlich zu behandeln ist. Unstreitig ist zunächst einmal, dass ein Werbungskostenabzug in den Jahren 2014 bis 2016 möglich war bzw. ist und auch bestehen bleibt. Die Berücksichtigung der Werbungskosten im Jahr des Abflusses bleibt durch die spätere Kostenerstattung des Arbeitgebers unberührt. Doch kritisch könnte es im Zeitpunkt der Kostenerstattung werden. Wird eine Bildungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt, führt die Kostenübernahme nicht zur Steuerpflicht. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger ist und der Arbeitgeber die Übernahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat (R 19.7 Abs. 1 LStR). Das BMF-Schreiben vom 13.4.2012 nimmt speziell zur Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium Stellung. Dort wird ebenfalls darauf abgestellt, dass der Arbeitgeber vorab die Übernahme der zukünftig entstehenden Gebühren schriftlich zugesagt hat. In den hier in Rede stehenden Fällen handelt es sich nach OFD-Auffassung aber eher um eine Art „Bonus“ und nicht um eine bedingungslose, von vornherein vereinbarte Kostenübernahme. Die (spätere) Zahlung erfolge (nur) unter der Voraussetzung des Bestehens der Prüfung. Umkehrschluss: Betroffene müssen damit rechnen, dass die Finanzämter auf der Grundlage der Kurzinfo die Arbeitgeber-Zahlungen spätestens mit der Einkommensteuerveranlagung als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln! Ausblick: Dennoch müsste u. E. in den beschriebenen Fällen von einem überwiegend betrieblichen Interesse ausgegangen werden können. Wahrscheinlich werden die Finanzgerichte abschließend über die steuerliche Behandlung entscheiden müssen.