Bundesregierung hilft mit Steuererleichterungen

Bundesregierung hilft mit Steuererleichterungen Quer durch alle Branchen entstehen durch die Coronapandemie beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Auch Bau- und Wohnungsunternehmen werden über kurz oder lang von den Auswirkungen unterbrochener Lieferketten und zahlungsunfähiger Mieter betroffen sein. Deshalb will die Bundesregierung Unternehmen, die durch die Coronakrise in Zahlungsschwierigkeiten geraten, auch bei anstehenden Steuerzahlungen entlasten. Das geht aus einem Schreiben des BMF vom 19. März 2020 an die Obersten Finanzbehörden der Länder mit der Überschrift „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus“ hervor. So können von Corona „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige“ Anträge auf Stundung der bis zum 31. Dezember 2020 bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die den Bund betreffen, stellen. Entsprechendes gilt für Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf Einkommen- und Körperschaftsteuer. „Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können“, heißt es weiter. Zudem seien bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für die Stundung „keine strengen Anforderungen zu stellen“. Es gilt: „Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.“ Weiter sollen die Behörden bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen absehen und Säumniszuschläge „sind […] zu erlassen“. 'mi'-Rat: Die Kollegen der Redaktion 'steuertip' haben alle bisher getroffenen Maßnahmen der Bundesregierung und Länder übersichtlich für Sie als Service zusammengestellt (Stand: 8. April 2020). Sofern möglich, sind in diesem exklusiven Leserservice auch die entsprechenden Kontaktadressen und Ansprechpartner bzw. zuständigen Behörden aufgeführt. Der Service steht auf unserer Spezial-Website zum Thema www.markt-intern.de/corona zum Download bereit.