Private Nutzung von Elektrofahrzeugen: Neues zur Umsatzsteuer
Private Nutzung von Elektrofahrzeugen: Neues zur Umsatzsteuer In einem aktuellen Schreiben (Az. III C 2 – S 7300/19/10004 :001 st 070222) befasst sich das BMF mit der privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Elektro- bzw. Hybridfahrzeugs und (E-)Fahrrads. Demzufolge kommt die Übertragung der ertragsteuerlichen Vergünstigungen für E-Fahrzeuge (vgl. 'steuertip'-Schaubilder zur privaten Überlassung/Nutzung eines E-Fahrzeugs) auf die Umsatzbesteuerung nicht in Betracht. Durch den unbegrenzten Vorsteuerabzug würde sie zu einem unangemessenen Vorteil führen. Somit ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von E-Kfz anzusetzen mit: den vollen Ausgaben, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, hilfsweise dem vollem Bruttolistenpreis bzw. gesamten Aufwendungen laut Fahrtenbuch. Für das E-Fahrrad gilt: 1%-Regelung kein Fahrtenbuch, da kein Tacho falls der Wert des Fahrrads < 500 €: keine Umsatzbesteuerung.
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