Arbeitsrecht

Arbeitsrecht Schließt der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer eine Direktversicherung ab und wird vereinbart, dass ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet wird, liegt insoweit grundsätzlich kein pfändbares Einkommen i. S. v. § 850 Abs. 2 der Zivilprozessordnung mehr vor. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die entsprechende Vereinbarung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen wurde. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14.10.2021 (Az. 8 AZR 96/20).