Online-Werbung

Online-Werbung Einen ganz verwegenen Plan verfolgten die bayerischen Finanzämter, indem sie – sogar rückwirkend – 15 % Quellensteuer auf Vergütungen erheben wollten, die deutsche Unternehmen für Werbung auf Internetplattformen wie z. B. Google oder Facebook bezahlen. Ein Irrwitz war vor allem die Berufung auf § 50a EStG, der für ganz andere Sachverhalte konzipiert ist. Die massive Kritik, u. a. auch in 'steuertip' 08/19, verfehlte ihre Wirkung nicht: In einer Pressemitteilung vom 14.3. ( st 120619) erklärt Bayerns Finanzminister Albert Füracker, dass eine Klärung auf Bund-Länder-Ebene erreicht wurde und inländische werbetreibende Unternehmen keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen müssen.