Elektronische Marktplätze

Elektronische Marktplätze Seit dem 1. Januar 2019 haften die Betreiber elektronischer Marktplätze wie Amazon für die Umsatzsteuer, die auf der Plattform handelnde Unternehmer schulden. Die Haftung greift nicht, sofern der Marktplatzbetreiber über eine Bescheinigung verfügt, mit der dem handelnden Unternehmer vom Finanzamt die Erfassung als Unternehmer bestätigt wird. Laut eines aktuellen Schreibens (Az. III C 5 – S 7420/19/10002 :002 st 090519) beanstandet es das BMF bis zum 15. April 2019 nicht, wenn dem Plattform-Betreiber anstelle der Bescheinigung nur der Antrag auf Erteilung dieser Bescheinigung vorliegt.