Turnierpoker

Turnierpoker In 'steuertip' 47/18 berichteten wir über ein Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 14 K 799/11) zur Abgrenzung zwischen Privatvergnügen und gewerblicher Tätigkeit. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließen die Richter die Revision zum BFH zu. Davon hat der unterlegene Pokerspieler mittlerweile auch Gebrauch gemacht. Das Az. beim obersten Steuergericht lautet III R 67/18. Vergleichbare Streitfälle können somit ohne eigenes Kostenrisiko offengehalten werden.